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Die AWH Mitgliederversammlung 2020 findet am 17.02.2020 in Neumünster statt.

Die Einladung zur AWH-Mitgliederversammlung 2020 findet Ihr hier:

(aktualisiert, 02.01.2020, MH)

 

Die Arbeitsgemeinschaft Windsurfen an Hochschulen (AWH) e.V. wurde 1991 von Lehrerinnen und Lehrern an Hochschulen und Universitäten gegründet. Sie war ein Zusammenschluss von Personen, die in der Ausbildung im Windsurfen an Universitäten im Rahmen der Sportlehrerausbildung oder in Angeboten des Hochschulsports tätig waren. Durch das attraktive Fortbildungs- und Ausbildungsangebot haben sich die Struktur der inzwischen etwa 100 AWH-Mitglieder und damit auch die Perspektiven des Vereins verändert. Nicht zuletzt deshalb erfolgte 2013 die Namensänderung: „Arbeitsgemeinschaft Wassersport an Hochschulen“. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Wind und Wellen gestützten Sportarten an Universitäten, Hochschulen sowie öffentlichen und privaten Schulen der Bundesrepublik Deutschland.

Ziele:
Die AWH möchte die Vielfalt und die Erziehungs- und Bildungspotentiale des wind- und wellengestützten Wassersports sowohl in seinen einzelnen Sparten, wie Windsurfen, Kiten, Wellenreiten, SUP, Katsegeln, Jollensegeln, als auch in ihren interdisziplinären Bezügen in Theorie und Praxis fortentwickeln. Die AWH eröffnet ihren Mitgliedern eine Plattform, über die sie sich vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen beruflichen Kontexte (wie Hochschule, Hochschulsport, Schule, Lehrerfortbildungsinstitute, Erlebnis- und Sozialpädagogische Einrichtungen), austauschen können. Im Bereich Windsurfen bietet die AWH Ausbildungslehrgänge an, die mit einer hochwertigen und weithin anerkannten Lizenzierung abschließen.

Inhalte:
Inhaltlich beschäftigt sich die AWH mit Lehr- und Lernprozessen in wind- und wellengestützten Wassersportarten. Kennzeichnend ist hierbei insbesondere der fächerübergreifende Charakter. Die Inhalte werden in Aus-, Fort- und Weiterbildungen thematisiert und für die unterschiedlichen Zielgruppen aufbereitet. Die AWH bündelt Erfahrungen und entwickelt Konzepte, denen ein mehrperspektivischer Ansatz zugrunde liegt. Bei den AWH-Veranstaltungen werden Inhalte und Methoden für Aus-, Fort- und Weiterbildungen erprobt und auf Grundlage der unterschiedlichen Erfahrungsschätze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausgewertet und weiterentwickelt.

Methoden:
Gemäß dem hohen Erlebnispotential im Wassersport fördert die AWH bei dem methodischen Angebot adäquate Alternativen. Insbesondere erlebnispädagogische Varianten von Unterricht stehen im Vordergrund. Induktive und offene Methoden werden entwickelt und in der Praxis erprobt. Sie eröffnen einen individuellen Zugang zu den Techniken des Wassersports. Je nach Unterrichts-Setting findet bei der AWH ein Methodenspektrum Anwendung, welches den jeweiligen Zielstellungen von Sportstudium, Hochschulsport, Schule und Jugendarbeit gerecht wird. Typisch für die Arbeitsweise sind intensive Partner- und Gruppenarbeit unter dem Motto “Miteinander und voneinander Lernen".



    Satzung der Arbeitsgemeinschaft "Wassersport an Hochschulen e. V."

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Wassersport an  Hochschulen" (AWH), mit Sitz in 45127 Essen.  Der Verein wurde zur Erlangung der Rechtsfähigkeit am 23.07.1997 unter VR 3890 beim Amtsgericht Essen in das Ver­einsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen "Arbeitsgemeinschaft Wassersport an Hochschulen" den Zusatz "e.V.".

2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Wind und Wellen gestützten Sportarten an Universitäten, Hochschulen und Schulen der Bun­desrepublik Deutschland sowie die damit verbundene Aus- und Fortbildung von Lehrenden, Studie­renden, Schülern und Schülerinnen. Der Verein lehnt Bin­dungen parteipolitischer und konfessioneller Art ab.
In diesem Sinne erfüllt der Verein folgende Aufgaben:

a.  Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Lehrende, Studierende und Schüler
b. Unterstützung bei der Ausbildung in Wind und Wellen gestützten Sportarten (z. B. Windsurfen, Kiten, Segeln, Wellenreiten etc.) innerhalb der Sportleh­rerausbildung sowie des All­gemeinen Hochschulsports an den Uni­versitäten und Hochschulen
c.  Kooperation mit den Fachverbänden
d. Koordination und Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten und Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitäten im Bereich Wassersport
e.  Der Verein hat durch seine Tätigkeit dem Schutz der Umwelt und Natur bei der Ausübung der  unter 2. b. genannten Sportarten besondere Auf­merksamkeit zu widmen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Arbeit seiner Organe und Ausschüsse in enger Zu­sammenarbeit mit den Universitäten und Hochschulen, den Fachverbänden und anderen Organisationen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Mitgliedschaft im Verein

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a. ordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
d. fördernde Mitglieder

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantra­ges durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung an­rufen. Diese ent­scheidet endgültig.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Das nähere regelt die Ehren­ordnung.
Förderndes Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die dem Verein ange­hören will.  Für die Aufnahme gel­ten die Regeln für ordentliche Mitglieder.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Austritt 
Dieser ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

b. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
- wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nach drei auf den Termin der Mahnung folgenden Monaten nicht entrichtet hat,
- bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen
- wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes laufend widersetzt,
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Dem ausgeschlossenen Mitglied sind die Gründe für diese Entscheidung schrift­lich mitzuteilen. Es kann inner­halb von 14 Tagen nach dem Ausschluss schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Mit der Rechtswirksamkeit des Austritts bzw. des Ausschlusses verliert das Mitglied alle Rechte und An­sprüchen an den Verein. Seine Verpflichtungen hat das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

c.Tod

 

§ 4  Mitgliedsbeiträge und Gebühren

1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversamm­lung festgelegt.

2. Ist einem Mitglied vorübergehend die Zahlung ganz oder teilweise nicht möglich, so kann es beim Vorstand schriftlich Minderung oder Erlass beantragen. Eine solche Minderung des Bei­trages berührt die Rechte und Pflichten des Mitgliedes nicht.
Ehrenmitglieder bestimmen die Höhe ihre Beitrages selbst.

3. Für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1,  Abs. 2 , Pkt. 1 können Gebühren erhoben werden. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen.
Weitere Gebühren werden ebenfalls durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 5  Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins. Das aktive und passive Wahlrecht kann von allen Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Eine Übertragung des aktiven Wahlrechts auf eine andere Person ist ausgeschlossen.

3. Der Vorstand besteht aus:

a.   1. Vorsitzender
b.   2. Vorsitzender
c.   Kassenwart

4. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden
und den Kassenwart, und zwar durch je zwei der Genannten gemeinsam vertreten.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern des Vereins in einer Person ist nicht zulässig.

 

§ 6  Aufgaben der Organe des Vereins

1. Eimal im Jahr muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einberufen werden.

2. Die zum Zwecke einer Jahreshauptversammlung einberufene Mitgliederversammlung nimmt vorrangig fol­gen­de Auf­gaben wahr:

1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Entlastung des bisherigen Vorstandes
3. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
4. Satzungsänderungen
5. Behandlung von Anträgen
6. Wahl der Kassenprüfer(innen)
7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeiten
8. Planung von Aus- und Fortbildungsveransstaltungen

3. Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Geschäftsführung des Vereins
2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
3. Vorbereitung und Vorlage des Haushaltsplanes
4. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verein eine Finanzordnung zu geben. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 7  Durchführung von Versammlungen  der Organe des Vereins

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Organe des Vereins ent­scheiden mit einfacher Mehr­heit der abge­gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

2. Satzungsänderungen, mit Ausnahme des § 1 Abs.1 und Abs.2  Sätze 1 u. 2 können durch eine 3/4 Mehrheit der ab­ge­gebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3. Zur Abänderung des Vereinszweckes (§ 1 Abs.1 und Abs.2 Sätze 1 u.2) ist die Zustimmung von 4/5 aller stimm­berech­tigten Vereinsmitglieder nötig. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.
4. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und die Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied spätestens sechs Wochen vorher.
Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung müssen bis spätestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung in der Ge­schäftsstelle des Vereins schriftlich vorliegen. Die Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung er­folgt auf der Jahres­hauptvesammlung.

5. Die Jahreshauptversammlung darf Angelegenheiten, welche nicht auf der Tagesordnung ste­hen nur dann behan­deln, falls die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

6. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitgliederversammlungen schriftlich einzu­berufen. Eine solche Mit­gliederver­sammlung muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, sofern  40% der Mitglieder des Ver­eins dieses schriftlich verlangen. Die Einladung muss die Tages­ordnung enthalten und muss bis spätestens drei Wo­chen vorher an die Mit­glieder versandt wer­den.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Pro­tokollanten zu unterzeichnen. Das Protokoll wird anschließend, gerech­net vom 10. Tag nach der Mit­gliederversamm­lung, den Mitgliedern zugesandt. Werden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Ver­sandes keine schriftlichen Einwände erhoben, gilt das Protokoll als ge­nehmigt. Erfolgen Einwände, so entscheidet die nächste Mitgliederver­sammlung über die endgültige Fassung.

 

 § 8 Ausschüsse

Für die Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

 

§ 9  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung von den Kassenprüfern zu kon­trol­lieren. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine einmalige Wieder­wahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Kontrolle auf der Jahreshauptversammlung schriftlich vor­zulegen und be­antragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 10  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vier­wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 50%  der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfas­sung  über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men erforderlich. Kommt eine Be­schlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversamm­lung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss­fähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlussfas­sung ist dann eine 4/5-Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen erforder­lich.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die die lau­fenden Ge­schäfte ab­zuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen ha­ben.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle sowie gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn der Satzung nicht beeinträchtigen, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 12  Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 25.06.1995 beschlossen worden.
  2. Der Verein wurde zur Erlangung der Rechtsfähigkeit am 23.07.1997 unter VR 3890 beim Amtsgericht Essen in das Ver­einsregister eingetragen.
  3. Die Mitgliederversammlung vom 18.08.2012 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Rechtsform, Sitz und Zweck), die Einfügung eines § 11 (Sclussbestimmung) und die Ergänzung des § 12 vormals § 11 - (Inkrafttreten) sowie die Änderungen des Namens des Vereins beschlossen..

 

Tag der Eintragung ins Vereinsregister 3890 beim Amtsgericht Essen:
23.04.2013 (Wyczisk)

In der AWH ("Arbeitsgemeinschaft Wassersport an Hochschulen e. V.") mit heute über 90 Mitgliedern organisieren sich Wassersportler, die sich seit der ersten Zusammenkunft 1991 in Dortmund und mit der Vereinsgründung im Jahr 1995 satzungsgemäß und aktuell folgende Aufgaben stellen:
1. Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Lehrer und Studenten an Hochschulen und Universitäten sowie Lehrende an öffentlich anerkannten Schulen.

2. Unterstützung bei der Ausbildung in Wind und Wellen gestützten Wassersportarten (z. B. Windsurfen, Kiten, Segeln, Wellenreiten, Standup-Paddling) innerhalb der Sportlehrerausbildung, sowie des Allgemeinen Hochschulsports an den Universitäten und Hochschulen.

3. Kooperation mit den Fachverbänden.

4. Koordination und Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten und Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitäten im Bereich Wassersport.

Der Verein hat sich zur Auflage gemacht, bei all seinen Aktivitäten im Wassersport dem Schutz von Umwelt und Natur besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Erklärtes Hauptziel ist, bei Einrichtung, Konzeption und Durchführung von Aus- und Fortbildungsangeboten an Lehrerbildungsstätten und Schulen im Wassersport Starthilfe zu leisten. Dazu dienen Anregungen aus Trainingscamps und Fortbildungen der AWH, wo aktuelle Themen und Probleme des Wassersports fachkundig aufgearbeitet werden. Die Lizenzausbildung zum Unterrichten im Windsurfen schafft formale weithin anerkannte Voraussetzung für kompetente Schulung.

Unter Verantwortung der AWH mit Garantie der Qualitätsstandards für kompetente Ausbildung in Kooperation mit anderen Instituten, werden Trainings-Camps und Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt, z. B. im Windsurfen, Wellenreiten und Kiten.

Der AWH-Vorstand

Martin Holzweg ist Sportwissenschaftler, seit 2008 im Vorstand der AWH und seit 2016 1. Vorsitzender der AWH.

Martin Schlüter ist Gymnasiallehrer (Sport, Englisch und Mathematik) in Hamburg und seit 2016 2. Vorsitzender der AWH.

Ulrike Reinhardt ist Leiterin des Universitätssportzentrums der TU Ilmenau. Die Sportwissenschaftlerin mit der Leidenschaft Outdoorsport ist seit 2012 als Kassenwartin im Vorstand der AWH.

AWH-Geschäftsstelle

c/o Martin Holzweg, Reichenberger Straße 61, 10999 Berlin

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